Saisonale Regelung in städtischen Grünanlagen vom 1. April bis 31. Oktober

Geschrieben am 24.03.2026
von kontakt


Einschränkungen für Alkohol und Glasbehältnisse beachten

Annaberg-Buchholz, 27.03.2026 – Vom 1. April bis 31. Oktober gilt erneut die saisonale Regelung gemäß § 3 Abs. 2 der Grünanlagensatzung. Diese schränkt den Konsum alkoholischer Getränke sowie das Mitbringen von Glasbehältnissen in ausgewählten städtischen Grünanlagen ein. Ziel der Maßnahme ist es, die Aufenthaltsqualität, Sicherheit und Sauberkeit in den betroffenen Bereichen nachhaltig zu gewährleisten.

Zu den betroffenen Grünanlagen zählen der Schutzteich, der Köselitzplatz, die Altstadtterrasse, der Waldschlößchenpark sowie der Alte Friedhof.

Was ist untersagt?

In den genannten Grünanlagen ist im Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober, jeweils dienstags bis sonntags in der Zeit von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr, untersagt:

  • alkoholische Getränke zu konsumieren,
  • sich in alkoholisiertem Zustand aufzuhalten,
  • Glasbehältnisse zum Zweck des Alkoholkonsums mitzubringen.

 

Ausnahme: Das Verbot gilt nicht für genehmigte Einrichtungen der Außengastronomie innerhalb dieser Anlagen.

Besondere Regelungen für Spiel- und Sportaußenanlagen

Spiel- und Sportaußenanlagen sind ein wichtiger Bestandteil des öffentlichen Grüns und dürfen entsprechend ihrem vorgesehenen Zweck genutzt werden.

Für die Nutzung gelten die Regelungen der Polizeiverordnung der Stadt Annaberg-Buchholz.

 

Danach ist die Nutzung in der Regel bis 20:00 Uhr zulässig. Für einzelne Anlagen – insbesondere die Sportanlagen im Barbara-Uthmann-Ring, am Kunzeplatz sowie die Skateranlage – bestehen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September verlängerte Nutzungszeiten bis 22:00 Uhr.

 

Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ist es auf Spiel- und Sportaußenanlagen untersagt:

  • gefährliche Gegenstände, insbesondere Glasflaschen, mitzubringen (ausgenommen Glasbehältnisse für Babynahrung),
  • alkoholhaltige Getränke zu konsumieren, weiterzugeben oder sich alkoholisiert aufzuhalten,
  • zu rauchen sowie Tabakwaren oder deren Reste (z. B. Zigarettenkippen) in den Anlagen zu entsorgen.

Die Stadtverwaltung bittet alle Bürgerinnen und Bürger, diese Regelungen zu beachten. Sie dienen dem Schutz der Nutzenden, der Rücksichtnahme auf Mitmenschen sowie der Vermeidung von Lärm, Müll und Gefahrenquellen – insbesondere für Kinder.

Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können entsprechend geahndet werden. Die Ordnungsbehörde wird im genannten Zeitraum regelmäßige Kontrollen durchführen.